Seit dem 1. Januar 2002 ist die Verordnung über die NiederspannungsInstallationen (NIV) in Kraft. Der Gesetzgeber verlangt darin eine Kontrolle aller elektrischen Installationen. Ein wichtiger Punkt dieser Verordnung ist, dass der Eigentümer neu für seine Elektroinstallationen verantwortlich und haftbar ist. Die NIV schreibt vor, dass die

Kontrollen durch ein unabhängiges Kontrollorgan ausgeführt werden müssen. Diese Kontrollinstanz muss über eine Bewilligung des eidgenössischen Starkstrominspektorates (ESTI) verfügen und die Mitarbeiter müssen entsprechend ausgebildet sein.

 

Elektrokontrollen & Sicherheit

Mangelhaft erstellte oder schlecht unterhaltene elektrische Anlagen, respektive Laien-Installationen, bergen ein erhebliches Gefahrenpotential in sich. Die Sicherheitsberater der MEGAOHM CONTROL AG verfügen über eine langjährige Erfahrung und beurteilen Ihre elektrischen Einrichtungen als neutrale Experten in Sachen Sicherheit.


Gesetzliche Grundlagen

Gefahrenquellen in mangelhaften elektrischen Einrichtungen müssen rechtzeitig erkannt und beseitigt werden. Gemäss Niederspannungsverordnung müssen elektrische Installationen nach ihrer Erstellung und später periodisch wiederkehrend kontrolliert werden, damit sie sicher sind und sicher bleiben.


Der Eigentümer einer Anlage ist für die Kontrolle und die Instandhaltung seiner elektrischen Einrichtungen verantwortlich

Niederspannungsverordnung (NIV 734.27)
Gesetzartikel welche für den Eigentümer wichtig sind:


Artikel 5 NIV: Pflichten des Eigentümers
1 Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die
elektrischen Installationen ständig den Anforderungen von Art. 3 «Grundlegende
Anforderungen an die Sicherheit» und Art. 4, «Grundlegende Anforderungen
zur Vermeidung von Störungen» entspricht. Er muss auf Verlangen
den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen.


2 Er hat zu diesem Zweck die technischen Unterlagen der Installationen
(z.B. Installationsschema, Installationspläne, Betriebsanleitungen usw.), die ihm
vom Anlagenersteller oder Elektroplaner ausgehändigt werden müssen, während
ihrer ganzen Lebensdauer und die Grundlagen für den Sicherheitsnachweis
nach Artikel 37 während mindestens einer Kontrollperiode aufbewahren.


3 Er muss Mängel unverzüglich beheben lassen.


4 Wer eine elektrische Installation, die im Eigentum eines Dritten steht, unmittelbar
betreibt und nutzt, muss festgestellte Mängel dem Eigentümer bzw.
dessen Vertreter nach Massgabe der Regelung seines Nutzungsrechtes melden
und deren Behebung veranlassen.

 

Art. 31: Unabhängigkeit der Kontrollen
Wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden
elektrischen Installationen beteiligt war, darf nicht mit der periodischen Kontrolle oder mit Stichprobenkontrollen beauftragt werden.